In seinem Urteil vom 24. Januar 2001 hat das Bundesverfassungs-
gericht entschieden, dass das im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmte allgemeine Verbot von Ton- und Filmaufnahmen von
Gerichtsverhandlungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Durch die Öffnung der Gerichte für Fernsehübertragungen bestehe die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfahrensbeteiligten sowie das
Risiko einer wirklichkeitsverzerrenden Darstellung der Medien.
Auf der anderen Seite ist dieses Thema alles andere als speziell und
besonders. Es ist ein Stück aus einem sehr viel größeren Sachverhalt,
den man mit den beiden basalen Begriffen 'Privat' und 'Öffentlich'
kennzeichnen kann.
Warum ist die Übertragung aus Gerichtssälen erwünscht oder uner-
wünscht und warum ist dieser Sachverhalt polarisierend ?
Beide Gesichtspunkte, der im Range des verfassungsrechtlichen
eher auf den konkreten Sachverhalt bezogene Diskurs und seine
Einbindung in diese allgemeine und heute an vielen Teilbereichen
verifizierbare Problematik von privat und öffentlich, machen das Thema
reizvoll, facettenreich, bringen ihm auch das Maß an Emotionen, das
einer öffentlichen Verhandlung immer wieder gut tut.