Neue Technologien haben immer auch neue Herausforderungen für
die Rundfunkregulierung mit sich gebracht.
Mit der technischen Möglichkeit, breitbandigen Internet-Zugang über DVB-T-Frequenzen zu schaffen, wurde die Idee an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg herangetragen, einen Super-Hotspot für die Region Berlin-Brandenburg anzubieten, mit dem mobiler breitbandiger Internetzugang künftig in Berlin und im Brandenburger Speckgürtel möglich werden würde.
Dies stellte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg vor die Frage, ob DVB-T-Frequenzen für Nicht-Rundfunkdienste vergeben werden können und wenn ja, durch wen.
Der vorliegende Band legt das Rechtsgutachten, das Prof. Dr. Hubertus Gersdorf im Auftrag der mabb, der BLM, der LPR Hessen, der LfM und der SLM zu dieser Frage erarbeitet hat, einer interessierten Öffentlichkeit vor.
Wie zu Beginn der Einführung des privaten Rundfunks werden grundsätzliche Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern entlang der Trennlinie der Netze und der Inhalte aufgeworfen und vertieft erörtert.
Gehört die Eröffnung von Internetzugängen mehr auf die Seite der Netze einschließlich des Netzzuganges oder mehr auf die Seite der Inhalte?
Wer entscheidet im Konfliktfall, wenn sich Internet- und Rundfunknutzung gegenseitig zu behindern drohen?
Wer sorgt für mögliche Ergänzungen, sei es auf technischer, sei es auf inhaltlicher Ebene?
Aus dem Inhalt:
Vorwort Prof.Dr. Ernst Benda
Einleitung und Gegenstand des Gutachtens
Technische Rahmenbedingungen für die Nutzung digitaler
terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten durch
Nicht-Rundfunkdienste Überblick über die verfügbaren Übertragungssysteme;
Technisches Leistungsmerkmal der Verteildienste:
Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindung;
Spezifische Leistungsfähigkeit der Verteildienste:
Gleichzeitige Versorgung eines Massenpublikums;
Flexibles Bandbreitenmanagement bei Realisierung eines mobilen
Internetzuganges über digitale terrestrische Rundfunkübertragungs-
kapazitäten
Rechtliche Einordnung mobiler Internetzugangvermittler:
Anbieter eines Teledienstes oder Telekommunikationsdienstes? Rechtliche Einordnung eines Internetzugangvermittlers nach Maßgabe
des § 2 TDG;
Rechtliche Einordnung eines Internetzugangvermittlers nach Maßgabe
der § 3 Nr. 1 TDG und §§ 9 ff. TDG
Frequenzplanungsrechtliche Direktiven für die Nutzung digitaler
terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten Nutzungszweck von DVB-T- bzw. DAB-Frequenzen:
Übertragung von Rundfunkdiensten;
Begriff des Rundfunkdienstes im telekommunikationsrechtlichen Sinne;
Mobiler Internetzugang als Rundfunk im telekommunikations-rechtlichen Sinne?
Landesrechtliche Regelungen über die Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten durch
Nicht-Rundfunkdienste
(Nicht-Verteildienste und Nicht-Contentdienste) Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten durch Nicht-Rundfunkdienste im Regelbetrieb?
Berlin-Brandenburg, Freistaat Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Freistaat Sachsen;
Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten durch Nicht-Rundfunkdienste zu Versuchszwecken?;
Gesetzesvorbehalt für die Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten durch Nicht-Rundfunkdienste
Voraussetzungen für die Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten zu Nicht-Rundfunkzwecken Verhältnis von § 57 Abs. 1 Satz 5, 6 und § 58 Satz 3 TKG;
Herstellung eines 'Benehmens' zwischen Regulierungsbehörde und zuständiger Landesbehörde;
Widerruf der Frequenzzuteilung bei Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten zu Nicht-Rundfunkzwecken?
Auferlegung einer Abgabeverpflichtung für Anbieter von
Nicht-Rundfunkdiensten zur Förderung von Rundfunkdiensten bei Nutzung digitaler terrestrischer Rundfunkübertragungskapazitäten?
Zusammenfassung in Leitsätzen
Literaturverzeichnis
Der Autor Prof.Dr. Hubertus Gersdorf ist Inhaber der
Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht
an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock.
Er ist durch zahlreiche Veröffentlichungen im Bereich des
Rundfunk- und Telekommunikationsrechts bekannt und
zugleich externes sachverständiges Mitglied der Gemeinsamen
Stelle Digitaler Zugang (GSDZ) der Direktorenkonferenz der
Landesmedienanstalten.